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Mitglied kann derjenige werden, der landwirtschaftliche Direktvermarktung betreibt. Die Definition hierfür ist die direkte und transparente Verbindung von Urproduktion, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Lebensmitteln, die in ihrer Ursprünglichkeit auf einen landwirtschaftlichen Betrieb zurückzuführen ist.
Landwirtschaftlicher Betrieb ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, welches die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht. Zu den Unternehmen der Landwirtschaft zählen dabei:
Unter Berücksichtung der Tatsache, dass landwirtschaftliche Direktvermarktung eine Prozessbeschreibung darstellt, spielen bei der Definition „Landwirtschaftliche Direktvermarktung“ Betriebsstrukturen, Betriebsaufteilungen und Familienkooperationen, die aufgrund steuerlicher, handwerksrechtlicher, gewerberechtlicher, haftungsrechtlicher oder ähnlicher Vorgaben durchgeführt wurden, keine Rolle.
Dies gilt auch für Betriebsstrukturen, die sich auf Grund geänderter familiärer Strukturen - Generationswechsel, Eheschließung usw. - ergeben haben. Grundbedingung ist immer das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes, der in die Wertschöpfungskette der Direktvermarktung mit eingebunden ist.